Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Belieferung mit Strom an Letztverbraucher (nachfolgend: Kunden) durch die Münch Energie GmbH & Co. KG, Energiepark 1, 95365 Rugendorf (nachstehend: „Lieferant“) für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB und dem Auftragsformular bzw. Online-Bestellformular.

1.2 Das Angebot zur Lieferung von Strom, für das diese AGB gelten, richtet sich an Haushaltskunden (Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen) und Geschäftskunden (Endverbraucher, die nicht Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind).

 

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten zustande, die dem Kunden auf seinen verbindlichen Antrag gemäß § 145 BGB (Absendung des Online-Vertragsangebots) hin in Textform zugeht und in der der Lieferant dem Kunden den Beginn der Belieferung mitteilt.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter der Bedingung, dass

a) die Lieferstelle auf der Netzebene der Niederspannung angeschlossen ist;

b) die Lieferstelle nicht über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügt und

c) die Belieferung nicht dem Betrieb von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken) dient. Ausgenommen hiervon sind Wärmepumpen sowie Ladesäulen und Wallboxen zum Laden von elektrisch betriebenen PKW.

Bestehen die vorstehend genannten Bedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder entfallen sie während der Belieferung, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis außerordentlich zu kündigen.

2.3 Die Stromlieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin oder zu dem vom Kunden gewünschten Termin, wenn dieser nach dem frühestmöglichen Termin liegt. Voraussetzung für den Beginn der Lieferung ist, dass ein etwaig vorher bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dessen Vorversorger vollständig und wirksam beendet worden ist und die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegt. In diesem Fall beginnt die Lieferung an dem Werktag, der auf die Erfüllung der im vorangehenden Satz genannten Voraussetzungen folgt. Der genaue Termin, an dem der Lieferant mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden schriftlich angezeigt. Die Regelungen zum Lieferantenwechsel finden Anwendung.

2.4 Der Lieferant ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Stromliefervertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung teilt er dem Kunden schriftlich mit.

 

3. Stromlieferung

3.1 Der Lieferant stellt nach Maßgabe dieses Vertrages eine Vollversorgung des Kunden mit elektrischem Strom sicher. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrags verpflichtet, seinen gesamten Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen sind Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate) sowie Balkonkraftwerke und Solaranlagen einschließlich dazugehöriger Batteriespeicher. Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

3.2 Der Lieferant liefert Grünstrom, d. h. Strom der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien gewonnen wurde. Die genaue Zusammensetzung des Stroms wird durch den Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Stromherkunftsnachweis regelmäßig veröffentlicht und dem Kunden auch im Zuge der jährlichen Abrechnung mitgeteilt.

3.3 Es wird eine maximale Verbrauchsmenge in Höhe von 20.000,00 kWh pro Kalenderjahr vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde die Höchstverbrauchsmenge übersteigt oder anhand der Messstellendaten absehbar ist, dass er die Höchstverbrauchsmenge aller Wahrscheinlichkeit nach um mindestens zehn (10) Prozent übersteigen wird, steht dem Lieferanten ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Ziffer 9.3 findet Anwendung.

 

4. Preisbestandteile, Messstellenbetrieb und Preisanpassung

4.1 Das Entgelt für die Stromlieferung bestimmt sich nach dem vertraglich vereinbarten Tarif.

4.2 Der Grundpreis wird pro Zähler, der Arbeitspreis pro abgerechnete Kilowattstunde berechnet. Grund- und Arbeitspreis bilden zusammen den Strompreis. In dem mit dem Kunden vereinbarten Arbeitspreis sind alle im Zusammenhang mit dem Bezug des Stromes aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie dessen Lieferung an den Kunden verbundenen verbrauchsabhängigen Kosten, Entgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen enthalten. In dem mit dem Kunden vereinbarten Grundpreis sind alle im Zusammenhang mit der Belieferung anfallenden, nicht verbrauchsabhängigen Kosten, Entgelte sowie die darauf entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen und die auf den Stromverbrauch des Kunden anteilig entfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb inklusive Messung für eine konventionelle Messeinrichtung enthalten.

4.3 Sofern der Lieferant in ausgewählten Tarifen erklärt, dass die ersten 1.000,00 kWh bezogen auf Vertragsjahr ab Lieferbeginn und auf den Arbeitspreis nicht abgerechnet werden (Freimenge), wird dem Kunden im Rahmen der jährlichen Abrechnung die zugesagte Freimenge von den tatsächlich verbrauchten und gemessenen Kilowattstunden abgezogen. Sofern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung vereinbart wurde, erfolgt die Verrechnung zeitanteilig. Ein Anspruch auf Abzug der Freimenge besteht nicht, wenn die zugesagte Freimenge die verbrauchte Strommenge des Kunden übersteigt. Es erfolgt keine Gutschrift oder Übertragung der nicht verbrauchten Freimenge auf den nächsten Abrechnungszeitraum. Ein Anspruch auf Gewährung der Freimenge besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem Jahr beginnend ab dem Lieferbeginn aus Gründen gekündigt wird, die der Kunde zu vertreten hat.

4.4 Schließt der Kunde selbstständig einen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ab, so wird der Lieferant den vereinbarten Tarif des Kunden anpassen. Besitzt der Kunde eine moderne Messeinrichtung (mME) oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) oder erhält er eine mME bzw. ein iMSys während der Vertragslaufzeit, sind die hierdurch anfallenden Mehrkosten vom Kunden zusätzlich zum Strompreis zu entrichten.

4.5 Vorbehaltlich des Abschlusses eines Vertrags mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber erteilt der Kunde die Einwilligung, dass der Lieferant den Messstellenbetrieb für die Messeinrichtung des Kunden nach diesem Vertrag durchführt oder Dritte mit der Durchführung beauftragt. Der Lieferant übernimmt mit diesem Vertrag sodann die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, so dass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss.

4.6 Der Lieferant ist zu Preisänderungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Falle der Kostensteigerung berechtigt, im Falle der Kostensenkung verpflichtet. Dies gilt nur für solche Preisbestandteile, die gemäß Ziffer 4.2 für die Preisermittlung maßgeblich sind und deren Höhe nicht im Rahmen einer eingeschränkten Preisgarantie garantiert wird. Dem Kunden steht das Recht zu, die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen zu lassen. Der Lieferant ist im Rahmen der Preisermittlung verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung vorzunehmen.

4.7 Der Lieferant verpflichtet sich, den Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung so zu wählen, dass hinsichtlich kostensenkender Faktoren kein für den Kunden ungünstigerer Maßstab angelegt wird als hinsichtlich kostensteigernder Faktoren. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lieferant bei Kostensenkungen keinen längeren Zeitabstand zwischen der Ermittlung der Kostenentwicklung und der Umsetzung einer Preisänderung wählt als bei Kostensteigerungen.

4.8 Sofern der Lieferant in ausgewählten Tarifen eine eingeschränkte Preisgarantie gewährt, bedeutet dies, dass der Lieferant den in den angegebenen Arbeitspreis des Stromkostenanteils nicht ändern wird. Im Zeitraum dieser Preisgarantie können die Preise nur bei Neueinführung oder Änderung von Netzentgelten, Kosten für den Messstellenbetrieb, von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger staatlich veranlasster, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen angepasst werden.

4.9 Der Lieferant unterrichtet den Kunden unmittelbar, spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preisänderung in Textform sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang über die Preisänderung.

4.10 Im Falle einer Preisänderung ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Ziffer 9.3 findet Anwendung. Der Lieferant wird den Kunden in seiner Mitteilung über die Preisänderung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 314 BGB. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz, die ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gesetzlichen Regelung von dem Lieferanten an den Kunden unverändert weitergegeben werden.

4.11 Die Vorgaben Ziffer 4.3 – 4.9 gelten auch, soweit Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen neu eingeführt oder geändert werden. Dies gilt nicht, soweit etwaige Belastungen bei Vertragsschluss hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits konkret vorhersehbar waren oder eine Weiterberechnung nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist.

 

5. Verbrauchsermittlung

5.1 Der Lieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des tatsächlichen Stromverbrauchs für Abrechnungen und Abrechnungsinformationen

a) die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte des Messstellenbetreibers oder Netzbetreibers zu verwenden, die ihm von diesem übermittelt worden sind,

b) die Messeinrichtung selbstständig manuell abzulesen, oder

c) den Kunden aufzufordern, den Zählerstand mittels regelmäßiger Selbstablesung zu ermitteln und an den Lieferanten zu übermitteln, sofern nicht eine Fernübermittlung der Daten (etwa durch ein intelligentes Messsystem) erfolgt.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, der Selbstablesung gemäß Ziffer 5.1 c) im Einzelfall zu widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs erfolgt die Ermittlung der Verbrauchsdaten durch Ablesung des Lieferanten auf eigene Kosten.

5.3 Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtungen keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant den tatsächlichen Verbrauch aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ermitteln kann, kann der Lieferant den Verbrauch unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder auf geschätzte Werte des Netzbetreibers zurückgreifen.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, einem Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück und Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies zur Ablesung nach Ziffer 5.1 oder zur Ermittlung anderer für die Vertragserfüllung wesentlichen Umstände erforderlich ist. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Der Termin ist dem Kunden mindestens eine Woche vorher durch Mitteilung oder Aushang am oder im betreffenden Gebäude anzuzeigen; ein Ersatztermin ist anzubieten.

5.5 Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant jederzeit beim Messstellenbetreiber eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes mit der Überprüfung der Messeinrichtung zu beauftragen. Der Kunde hat den Lieferanten über die Beantragung der Überprüfung unverzüglich zu informieren, soweit er diese nicht beim Lieferanten selbst beantragt. Wird bei der Überprüfung eine Abweichung über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus festgestellt, trägt der Lieferant die Kosten der Überprüfung, anderenfalls fallen sie dem Kunden zur Last.

5.6 Ergibt die Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, erstattet der Lieferant etwaig überzahlte Beträge, der Kunde zahlt Fehlbeträge auf Aufforderung des Lieferanten nach.

5.7 Ist der Fehlerumfang nicht restlos aufklärbar oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des Ablesezeitraums vor der letzten fehlerfreien Abrechnung und nach der Feststellung des Fehlers oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei nicht ordnungsgemäßer Funktion einer Messeinrichtung nimmt der Lieferant eine Nachberechnung auf Grundlage des vom Messstellenbetreiber ermittelten korrigierten Verbrauchs vor.

5.8 Die Nachberechnung erfolgt grundsätzlich nur für den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum; wird die Auswirkung des Fehlers auf einen längeren Zeitraum festgestellt, ist der Anspruch nach Ziffer 5.7 auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

6. Abrechnung

6.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt unentgeltlich in der Regel jährlich (Abrechnungszeitraum) in elektronischer Form sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses als Schlussrechnung innerhalb von spätestens sechs (6) Wochen.

6.2 Der Kunde kann gegen ein zusätzliches Entgelt eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Höhe von 2,50 € werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Ist der Kunde ein Haushaltskunde, erfolgt die Darstellung der Berechnung in nachvollziehbarer Weise. Der Haushaltskunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

6.3 Der Lieferant stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs (6) Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums, im Falle einer monatlichen Abrechnung drei (3) Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums, zur Verfügung.

6.4 Nach Vereinbarung können Abrechnungsinformationen alle sechs (6) Monate oder auf Verlangen einmal alle drei (3) Monate unentgeltlich elektronisch per E-Mail übermittelt oder im Kundenportal bereitgestellt werden. Sofern eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, stellt der Lieferant dem Kunden nach Vereinbarung unentgeltlich monatlich Abrechnungsinformationen über das Kundenportal bereit. Abweichend von Ziffer 6.1 werden dem Kunden nach Vereinbarung einmal jährlich unentgeltlich die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen in Papierform übermittelt.

6.5 Bei Preisänderungen aufgrund verbrauchsabhängiger Kostenänderungen innerhalb des Abrechnungszeitraums erfolgt die Berechnung des Verbrauchs zeitanteilig unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen. Hierbei können Verbrauchswerte vergleichbarer Kunden herangezogen werden. Dasselbe gilt im Falle einer Änderung des Umsatzsteuersatzes.

 

7. Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

7.1 Erfolgt die Abrechnung nach Ziffer 6 für mehrere Monate, leistet der Kunde nach Wahl des Lieferanten monatliche Abschlagszahlungen. Der Lieferant wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Für Neukunden erfolgt die Berechnung anhand des vom Kunden mitgeteilten bisherigen Energieverbrauchs oder anhand einer Prognose basierend auf dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

7.2 Die Abschlagsbeträge sind am dritten Werktag eines jeden Monats fällig und werden zu Beginn des Monats im Einzugsermächtigungsverfahren von dem im Vertrag angegebenen Konto eingezogen. Die Abrechnungsbeträge sind 14 Tage nach Erhalt der Abrechnung fällig und werden ebenfalls im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen. Der Lieferant kündigt die Einziehung spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum in elektronischer Form an (Pre-Notification).

7.3 Sofern ein Kunde die Zahlung per Überweisung wählt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig und unter Angabe der korrekten und vollständigen Kundennummer zu überweisen. Entscheidend ist die Wertstellung auf dem Konto des Lieferanten. Die Abrechnungsbeträge sind 14 Tage nach Erhalt der Abrechnung fällig.

7.4 Ein etwaiges Guthaben, das sich aus der Abrechnung ergibt, verrechnet der Lieferant nach seiner Wahl vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung oder zahlt den Betrag innerhalb von zwei Wochen an den Kunden aus. Guthaben, die sich aus einer Abschlussrechnung ergeben, werden innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, nach erneuter Zahlungsaufforderung oder bei Beauftragung eines Dritten zur Einziehung des Betrages, die dadurch entstehenden Kosten für vergleichbare Fälle pauschal in Rechnung zu stellen. Die Berechnung muss nachvollziehbar sein und der Betrag darf die im Regelfall zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die tatsächlichen Kosten geringer oder gar nicht entstanden sind.

7.6 Der Kunde kann bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen die Zahlung nur aufschieben oder verweigern, wenn

a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum oder

c) der Kunde eine Überprüfung der Messeinrichtung verlangt hat bis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Funktion des Messgeräts.

§ 315 BGB bleibt hiervon unberührt.

7.7 Der Kunde kann gegen Ansprüche des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

8. Kundenportal und elektronische Kommunikation

8.1 Bei den vom Lieferanten angebotenen Tarifen handelt es sich vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Bezeichnung im Auftrags- oder Bestellformular um „Online-Tarife“.

8.2 Der Lieferant stellt dem Kunden auf seiner Website sonnenberg-issigau-strom.de in einem Kundenportal einen individuellen und passwortgeschütztes Zugang inklusive Postfach zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Stromliefervertrages zu einem Online-Tarif zur Registrierung und Nutzung des Kundenportals.

8.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation mit dem Lieferanten zum Vertrag einschließlich der Übermittlung von Rechnungen, Dokumenten und wichtigen Mitteilungen ausschließlich elektronisch durch Bereitstellung der Dokumente im Kundenportal erfolgt. Ziffer 7.4 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant behält sich vor, einzelne Mitteilungen an den Kunden per Post versenden zu dürfen.

8.4 Auf den Eingang eines Schreibens wird der Kunde per E-Mail hingewiesen. Der Kunde hat dem Lieferanten zu diesem Zweck für die gesamte Vertragsdauer eine gültige E-Mail-Adresse zu benennen. Über Änderungen der E-Mail-Adresse hat er den Lieferanten unverzüglich zu informieren.

8.5 Im Kundenportal abrufbare Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail nach Ziffer 8.4 als zugegangen. Ist das Kundenportal aufgrund einer technischen Störung nicht erreichbar, tritt der Zugang nach Behebung der technischen Störung ein.

 

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von einem Jahr geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit der Aufnahme der Stromlieferung durch den Lieferanten. Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Sonderkündigungsrechte nach Ziffer 2.2, 3.3, 4.9 und 12.2 bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) sich der Kunde mit wenigstens einer Zahlung trotz Mahnung mit einer Frist von vier (4) Wochen in Verzug befindet oder

b) der Kunde entgegen Ziffer 3.1 eine Eigenerzeugungsanlagen hinter dem Netzanschlusspunkt betreibt oder der Kunde unter Umgehung oder Manipulation der Messeinrichtungen Strom bezieht oder

c) der Kunde seiner Pflicht zur Mitteilung einer gültigen E-Mailadresse nach Ziffer 8.4 auch nach Mahnung und Fristsetzung von vier (4) Wochen nicht nachkommt, oder

d) der Stromverbrauch des Kunden 20.000 kWh pro Kalenderjahr übersteigt oder anhand der Messstellendaten absehbar ist, dass der Kunde diese Höchstmenge aller Wahrscheinlichkeit nach um mindestens zehn (10) Prozent übersteigen wird.

9.3 Die Kündigung kann telefonisch, über die Kündigungs-Schaltfläche auf der Website des Lieferanten oder in Textform (per Brief oder E-Mail) erfolgen. Der Lieferant wird dem Kunden die Kündigung des Vertragsverhältnisses unter Angabe des Beendigungszeitpunktes unverzüglich bestätigen.

9.4 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung einzustellen und den Kunden beim zuständigen Netzbetreiber abzumelden. Soweit die Entnahmen des Kunden trotz der Abmeldung (z. B. wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers oder Prozessfristen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden und der Lieferant dafür keinen anderweitigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für die Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.

 

10. Unterbrechungen und Haftung

10.1 Der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Stromlieferung frei, soweit und solange er an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms durch eine Nutzungsunterbrechung des Anschlusses seitens des Netzbetreibers oder aus Gründen höherer Gewalt (bspw. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, etc.) oder aufgrund sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten unmöglich oder nicht wirtschaftlich zumutbar sind, gehindert wird. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG entsprechende Anwendung.

10.2 Bei Unterbrechungen oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechungen auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten beruhen oder die Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten vom Lieferanten zu vertreten sind. Im Falle des Satzes 1 informiert der Lieferant den Kunden auf Verlangen unverzüglich über die ihm bekannten oder in zumutbarer Weise aufklärbaren Umstände.

10.3 Die Haftung des Lieferanten für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen herbeigeführt. Dies gilt auch im Falle ungenauer oder verspäteter Abrechnungen. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die Parteien bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen (vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden).

10.4 Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder vergleichbarer, eine Gefährdungshaftung vorsehender Vorschriften bleibt unberührt.

 

11. Umzug

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Umzug unverzüglich und soweit möglich, spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin unter Angabe der neuen Anschrift und der seiner zukünftigen Identifikationsnummer der Entnahmestelle (Zählernummer bzw. MaLo-ID) in Textform mitzuteilen.

11.2 Bei einem Umzug wird der Stromliefervertrag an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Der Lieferant teilt dem Kunden innerhalb von zwei Wochen in Textform mit, sollte ihm die Belieferung an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen nicht möglich sein. In diesem Fall sind beide Seiten zur außerordentlichen Kündigung des Stromliefervertrags zum mitgeteilten Umzugstermin berechtigt. Für die Kündigung gilt Ziffer 9.3. § 41b Abs. 5 EnWG bleibt von den vorstehenden Sätzen unberührt.

11.3 Im Falle der Kündigung ist der Lieferant zur unverzüglichen Abmeldung der Entnahmestelle beim örtlichen Netzbetreiber verpflichtet. Teilt der Kunde dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs nicht oder nicht rechtzeitig mit und erlangt der Lieferant hierüber auch sonst keine Kenntnis, ist der Kunde dem Lieferanten zur Vergütung solcher Entnahmen nach den vertraglichen vereinbarten Preisen verpflichtet, die der örtlichen Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten erhebt und für die der Lieferant von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist.

 

12. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

12.1 Die AGB beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, Strom GVV, NAV, höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen). Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn Regelungen nach Vertragsschluss aufgrund einer Änderung der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen unwirksam werden bzw. ihre Unwirksamkeit festgestellt wird und einer Lücke im Vertrag entsteht oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges gestört ist. Ausgenommen hiervon sind die Änderung der Preise sowie der beiderseitigen Leistungspflichten. Änderungen der AGB wird der Lieferant dem Kunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform anbieten.

12.2 Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In diesem Fall ist der Lieferant zur Kündigung berechtigt. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als angenommen. Die vereinbarte neue Fassung der AGB wird dann bindender Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags wird der Lieferant den Kunden hinweisen.

 

13. Kundenbeschwerden, Schlichtungsstelle

13.1 Etwaige Beschwerden und Beanstandungen von Kunden sind über folgende Kontaktwege einzureichen: Münch Energie GmbH & Co. KG, Energiepark 1, 95365 Rugendorf, Tel.: 09293 9444 998, E-Mail: service@sonnenberg-issigau-strom.de. Der Lieferant wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) gemäß § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten. Hilft der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen:

Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, Telefon: 030 – 27 57 240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de.

Der Lieferant ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren gesetzlich verpflichtet. Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice des Lieferanten bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle.

13.2 Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB gehemmt.

13.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: 030 – 22 480-500 oder 01805 – 10 10 00 – bundesweites Infotelefon, Fax: 030 – 22 480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, bundesnetzagentur.de).

13.4 Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben zudem die Möglichkeit, die Plattform der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/consumers/odr für die Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen zu nutzen.

 

14. Datenschutz, Gesetzliche Hinweispflichten

14.1 Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen erhält der Kunde in der Datenschutzerklärung, die jederzeit unter www.sonnenberg-issigau-strom.de einsehbar ist.

14.2 Informationen über die aktuell geltenden Tarife erhält der Kunde unter www.sonnenberg-issigau-strom.de oder telefonisch unter der Rufnummer 09293 9444 998.

14.3 Der Lieferant darf die personenbezogenen Daten des Kunden unter Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen und Beachtung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an Bonitätsinformationsdienste zum Zweck der Bonitätsprüfung übermitteln und Auskünfte über den Kunden von diesen Diensten beziehen. Bei negativer Bonität kann die GAG Servicegesellschaft mbH den Antrag zum Vertragsschluss des Kunden ablehnen.

14.4 Informationen über die Senkung von Stromverbräuchen erhält der Kunde bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bafa.de/DE/Energie/BfEE/bfee_node.html). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Informationen und Berichte zum Thema Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz finden Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (https://www.dena.de/startseite/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (http://www.vzbv.de/).

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Der Lieferant ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte zu beauftragen.

15.2 Der Wechsel des Lieferanten ist kostenlos und wird zügig durchgeführt.

15.3 Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag bestehen nicht.

15.4 Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Sitz des Lieferanten.

15.5 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB hierdurch nicht beeinträchtigt. Das gleiche gilt, falls diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Zum Schließen einer Regelungslücke, gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

 

icon
Hilfe

Wir helfen Dir gerne

In unserem Hilfe Center findest Du Antworten auf Deine Fragen.

zum Hilfe Center